Die in Wuppertal diskutierte „Bettensteuer“ trifft auf Ablehnung beim Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen. Der hat den Rat der Stadt Wuppertal aufgefordert, die geplante neue offiziell sogenannte „Infrastrukturförderabgabe“ abzulehnen. Den Ratsmitgliedern ist dies mit einem Schreiben des BdSt mitgeteilt worden.
„Die Bettensteuer (…) kann keinen wirksamen Beitrag zur Konsolidierung der Stadtfinanzen leisten.“
(Rik Steinheuer, BdSt-Voersitzender NRW)
„Die Bettensteuer ist eine kommunale Bagatellsteuer. Sie kann keinen wirksamen Beitrag zur Konsolidierung der Stadtfinanzen leisten“, stellt der nordrhein-westfälische BdSt-Vorsitzende Rik Steinheuer fest. Wuppertals Kämmerer Johannes Slawig hatte in der letzten Ratssitzung die Steuer angekündigt und die erwarteten Erlöse schon einmal gedanklich verteilt.
Zulässigkeit rechtlich ungeklärt
Zudem sei zu befürchten, so Steinheuer weiter, dass die städtischen Einnahmen aus Gewerbe- und Einkommensteuer sinken, wenn durch eine Einführung der neuen Abgabe der Umsatz in der Hotelbranche zurückgehe. Auch sei die rechtliche Zulässigkeit einer Bettensteuer noch nicht geklärt. Beim Bundesverfassungsgericht seien vier Verfassungsbeschwerden gegen die Bettensteuer in Bremen, Freiburg und Hamburg anhängig.
BdSt hält Bettensteuer für verfassungswidrig
Der Bund der Steuerzahler selbst hat in seiner vom Bundesverfassungsgericht erbetenen schriftlichen Stellungnahme zu den Klagen deutlich gemacht, dass die Erhebung einer Bettensteuer nach seiner Auffassung verfassungswidrig ist. Für den BdSt bestehen erhebliche Zweifel, ob sie genügenden Abstand zur Umsatzsteuer aufweist. In der Stellungnahme heißt es: „Insbesondere dort, wo ein proportionaler Steuersatz erhoben wird (wie in Wuppertal mit fünf Prozent des Übernachtungspreises geplant, Red.), ist die Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegeben. Außerdem ist keine hinreichende Abgrenzung zwischen zwingend beruflichen und privaten Übernachtungen gewährleistet. Dies liegt an den teils sehr unterschiedlichen Auffassungen, was eine zwingende berufliche Übernachtung ist, und den unzureichenden Kontrollen durch die Gemeinde.“