Ab Montag, dem 21. Juni, wird die Inzidenzstufe 1 in Wuppertal erreicht. Der Inzidenzwert liegt stabil unter 35. Hiermit gehen weitreichende Regeländerungen zur Corona-Pandemie einher. Eine umfangreiche Liste mit Fragen, was ab sofort gilt, findet ihr nachfolgend.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts und vier weiteren Haushalten. Außerdem können sich bis zu 100 Personen mit negativen Test aus beliebigen Haushalten treffen.
Geimpfte oder Genesene können auch aus weiteren Haushalten dazukommen. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.
Wo muss ich in Inzidenzstufe 1 im Freien noch eine Maske tragen?
Ab dem 21. Juni 2021 gilt: Für Kreise und kreisfreie Städte der Inzidenzstufe 1 (stabile 7-Tages-Inzidenz von höchstens 35) gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt:
- in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
- bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
- dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen
In den Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend.
Gibt es in Inzidenzstufe 1 auch für geschlossene Räume Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich auch in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 weiterhin bestehen.
Ab 21. Juni 2021 gilt hier jedoch für Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen: Bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung darf die Maske an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden.
Was gilt für den Einzelhandel?
Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient (Supermärkte, Lebensmittelläden etc.) fällt das Prinzip des „click & meet“ weg. Auch ein Test ist vor dem Besuch des Geschäfts nicht mehr nötig. Für Geschäfte mit einer Fläche über 800 Quadratmeter ist nun eine Person je 10 Quadratmeter anstelle von 20 Quadratmetern erlaubt. Ab dem 1. September 2021 sind auf Jahrmärkten und Spezialmärkten Negativtestnachweise nicht mehr erforderlich.
Was gilt für Kultureinrichtungen?
Veranstaltungen außen und innen sind mit maximal 1000 Personen möglich. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden.
Ab 01.09. sind Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept wieder möglich.
Welche Änderungen gibt es für den Probenbetrieb von Musikgruppen?
Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb ist innen mit 30 bzw. 50 Personen mit Test und mit Gesang und Blasinstrumenten erlaubt.
Welche weiteren Erleichterungen gelten für Bildungsangebote?
Eine Maske am Sitzplatz ist bei ausreichender Belüftung und Luftfilterung nicht mehr erforderlich. Wenn die Inzidenz im ganzen Land unter 35 sinkt, sind auch Tests nicht mehr notwendig.
Welche Angebote sind für Kinder und Jugendliche möglich?
Gruppenangebote können innen mit maximal 30 jungen Menschen stattfinden, außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test. Auch innen kann hier auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden
Welche Änderungen gibt es für den Sportbereich?
Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen möglich. Voraussetzung ist ein negativer Test.
Über 1000 Zuschauer, höchstens aber ein Drittel der regelmäßigen Zuschauerkapazität sind auf Sportanlagen ohne Test wieder erlaubt. Innen sind bis zu 1000 Zuschauer, höchstens aber ein Drittel der regelmäßigen Zuschauerkapazität mit Test und Sitzplan erlaubt.
Ab dem 21. Juni gilt: Bei kontaktfreien Sportangeboten in geschlossenen Räumen können Mindestabstände aufgehoben werden, sofern negative Testnachweise vorliegen. Somit sind auch Gruppenangebote (beispielsweise Aerobic-Kurse) wieder mit mehr Personen und geringeren Abständen zulässig.
Ab dem 1. September sind dann auch Sportfeste mit genehmigtem Konzept und Testpflicht ohne Personenbegrenzungen wieder möglich..
Was ist mit Freizeiteinrichtungen?
Freibäder können wieder ohne Tests besucht werden. Bordelle und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Eine Testpflicht ist notwendig. Clubs und Diskotheken dürfen ihre Außenbereiche für bis zu 100 Personen wieder öffnen. Ein negativer Test ist aber erforderlich.
Ab dem 1. September und wenn die Landesinzidenz bei 35 oder darunter liegt, dürfen Clubs und Diskotheken ihre Innenbereiche ohne Personenbegrenzung öffnen. Ein genehmigtes Konzept und ein negativer Test sind hier aber weiterhin notwendig.
Was gilt für Messen und Märkte?
Ab dem 1. September können Jahr- und Spezialmärkte ohne negativen Test wieder besucht werden.
Was gilt für Fahrschulen?
Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Maske tragen müssen. Ab 21. Juni ist dabei in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Es ist keine FFP2-Maske mehr erforderlich.
Was gilt für die Gastronomie?
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich ohne Test möglich.
Der Innenbereich darf bei einer Landesinzidenz von 35 oder darunter wieder ohne Negativtestnachweis genutzt werden.
Dürfen wieder große Volksfeste stattfinden?
Ja, ab dem 1. September. Dann sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit Negativtestnachweis und genehmigtem Konzept erlaubt. Liegt die Landesinzidenz bei 35 oder darunter, fällt auch die Besucherbegrenzung.
Was gilt für Hotels?
Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis beherbergen.
Hotels können für Gäste mit Negativtestnachweis ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Die gastronomische Versorgung der Gäste ist uneingeschränkt möglich.
Wie wird mit Genesenen und vollständig Geimpften umgegangen?
Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet. Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).
Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.
Sind private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage wieder erlaubt?
Ja, private Veranstaltungen sind auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Mindestabstand mit bis zu 100 Gästen im Freien und mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtestnachweis zulässig.
Sind Sizungen, Tagungen und Kongresse möglich?
In geschlossenen Räumlichkeiten sind Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1000 Teilnehmern möglich. Voraussetzung sind ein negativer Corona-Test und sichergestellte besondere Rückverfolgbarkeit.
Im Freien können Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit mehr als 1.000 Teilnehmern (höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes) im Freien stattfinden. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist erforderlich, ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.
Ab dem 1. September 2021 sind (in der Inzidenzstufe 1) auch in Innenräumen wieder Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern erlaubt (mit Hygienekonzept).
FAQ – Land NRW