Die neue Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 8. Oktober und verzichtet auf die stringente Regelsetzung basierend auf einer Inzidenz. Vielmehr spielen folgende Leitindikatoren jetzt eine Rolle:
1. Leitindikator: 7-Tage-Hospitalisierung
Die Zahl misst, wie viele infizierte Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Sie ist damit ein Indikator für die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und kann einen frühen Hinweis auf eine drohende Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems geben.
Für den Hospitalisierungsindikator werden in Nordrhein-Westfalen zwei Werte ausgewiesen: Erstens der anhand der Vorgaben des RKIs berechnete Wert. Dieser beruht auf den Meldungen der Gesundheitsämter, die den bereits von ihnen gemeldeten Infektionsfällen nachträglich die namentlichen Einweisungsmeldungen aus den Krankenhäusern zuordnen. Dieser Wert ist vor allem bedeutsam, weil er bundesweit einheitlich errechnet wird und damit eine bundeseinheitliche Bewertung des Infektionsgeschehens ermöglicht. Allerdings erfordert der Wert eine Einzelfallbearbeitung jedes Infektionsfalles durch die Gesundheitsämter, die gerade in der aktuellen Belastungssituation manchmal erst nach einigen Arbeitstagen abgeschlossen ist.
Um zusätzlich einen aktuelleren Hinweis auf die Hospitalisierungen zu ermöglichen, wird zweitens zusätzlich der Hospitalisierungsindikator ausgewiesen, der sich unmittelbar aus den täglichen (nicht namentlichen) Gesamtmeldungen der Krankenhäuser über die Aufnahme von Covid-19-Patienten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) ergibt. Dieser Wert ermöglicht eine sehr aktuelle Einschätzung, weicht aber naturgemäß von dem RKI-basierten Wert ab und wird am gleichen Meldetag jedenfalls in Perioden eines ansteigenden Infektionsgeschehens in der Regel höher liegen.
2. Leitindikator: COVID-Anteil an der Intensivkapazität
Dieser Indikator bildet die Belastung der Intensivstationen ab und steht damit unmittelbar für das Risiko einer Überlastung dieser medizinischen Versorgungsstrukturen. Der Anteil, mit dem Covid-19-Patientinnen und -Patienten die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten auslasten, wird durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sie ist aber auch abhängig von der Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und der (personellen) Aufwände bei der Behandlung.
Anhand des Grades der Auslastung der Intensivstationen können Schutzmaßnahmen vor allem so ausgerichtet werden, dass andere erforderliche medizinische Behandlungen (schwere Operationen etc.) nicht aufgrund einer Überlastung der Bettenkapazitäten verschoben werden müssen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten aus dem Register der Fachgesellschaft der Intensivmediziner (DIVI) als Prozentanteil der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen an den betreibbaren Erwachsenen-Intensivbetten. Auch hier ist durch den Rückgriff auf das DIVI-Register eine Vergleichbarkeit mit den Bundeswerten gegeben.
3. Leitindikator: 7-Tage-Inzidenz
Auch die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bleibt ein wichtiger Indikator. Steigt dieser Wert, bedeutet das, dass sich die Infektion schneller und breiter in der Bevölkerung ausbreitet. Insbesondere die altersbezogenen Inzidenzen sind nach wie vor ein guter Maßstab dafür, in welchem Ausmaß vulnerable Bevölkerungsgruppen betroffen sind. Anhand der Inzidenz kann die Wirksamkeit von Corona-Schutzmaßnahmen relativ zeitnah abgelesen werden. Zudem bleibt die 7-Tage-Inzidenz ein guter Indikator dafür, in welchem Maß eine Kontaktpersonennachverfolgung noch möglich ist. Die 7-Tage-Inzidenz ist darüber hinaus ein wichtiger Frühindikator für das Geschehen in den Krankenhäusern.
Die häufigsten Fragen:
Gibt es weiterhin mehrere Inzidenzstufen?
Nein. Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird ab sofort auf eine umfassende Berücksichtigung der nun im Bundesgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der 7-Tage-Inzidenz, der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und der Auslastung der Intensivbetten. Daher wurde in der Coronaschutzverordnung der bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen festgeschriebene Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz gestrichen. Die inzwischen bekannte 3G-Regelung, die aufgrund dieses Grenzwertes seit Anfang August landesweit für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung der neuen Leitindikatoren bis auf weiteres unverändert bestehen.
Was sind die Grundsätze der Coronaschutzverordnung ab 13. September 2021?
Grundsatz der Coronaschutzverordnung ist, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in bestimmten Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen eine Testpflicht für bestimmte Dienstleistungen und Veranstaltungen.
Für das Zusammentreffen mit anderen Personen gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr, auch sind nicht mehr Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen zu erfassen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.
Gilt weiterhin eine Maskenpflicht?
Ja. Es besteht auch weiterhin – unabhängig von Inzidenzwerten – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:
- im öffentlichen Personennahverkehr,
- in Innenräumen mit Publikumsverkehr, z. B. in Einkaufsgeschäften,
- in Warteschlangen und an Verkaufsständen
- bei Großveranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern im Freien.
Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es?
Die Verordnung sieht verschiedene Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. So kann auf das Tragen der Maske z. B. ausnahmsweise verzichtet werden
- in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
- bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann,
- in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr usw.,
- bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
- von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig).
Die Verordnung enthält zahlreiche weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Was bedeutet die 3G-Regel?
Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Mit Blick auf steigende Infektionszahlen müssen alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein.
Wofür wird ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?
Nicht vollständig geimpfte oder nicht genesene Personen benötigen einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für:
- Veranstaltungen in Innenräumen, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Messen und Kongresse in Innenräumen
- Sport- und Wellnessangebote oder vergleichbare Angebote in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege
- Beherbergungsbetriebe, wobei nicht immunisierte Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils vier weiteren Tagen einen Test vorlegen müssen
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
- Touristische Busreisen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten
Wofür wird ein negativer PCR-Test benötigt?
Nicht vollständig geimpfte oder nicht genesene Personen benötigen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen. Dies gilt für
- Clubs,
- Diskotheken,
- Tanzveranstaltungen,
- private Feiern mit Tanz
- sowie bei sexuellen Dienstleistungen.
Wofür wird unabhängig von der Inzidenz ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?
Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sein.
Nicht vollständig geimpfte oder nicht genesene Personen benötigen generell einen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für den Besuch folgender Einrichtungen:
- Krankenhäuser,
- Alten- und Pflegeheime,
- besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
- stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
- Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.
Welche Hygieneregeln gelten für Angebote und Einrichtungen mit Besucher-/Publikumsverkehr?
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Coronaschutzverordnung legt unter Punkt II verbindliche Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen fest, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind.
Welche Regeln gelten für Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen?
In Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind.
Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen sind nicht mehr zu erfassen.
Was gilt für Proben und Auftritte von Musikgruppen und Chören?
Proben und Auftritte von Musikgruppen (auch mit Blasinstrumenten) sind möglich.
Für das gemeinsame Singen in Innenräumen, z. B. in Chören, gilt, dass nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) benötigen.