„Wir haben schon genug Ärger durch die Corona-Regeln. Unsere Beifahrersitze sind aus Hygienegründen seit über einem Jahr frei, wir verwenden Trennwände. Jetzt kommt wieder etwas Neues“, so ein verzweifelter Wuppertaler Taxi-Fahrer, der gerne anonym bleiben möchte.
Denn explizit bezieht sich Abschnitt 9 der seit Freitag Nacht geltenden Notbremse auch auf das Taxi-Gewerbe:
„bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz).“
Vom Bundesverband Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) heißt es dazu: „Zwar ist nach den Diskussionen in der Vergangenheit zu vermuten, dass die Höchstbegrenzung vor allem auf großvolumige Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen abzielen soll, nach dem Wortlaut aber gilt sie für alle Verkehrsmittel“. Der Wortlaut lässt auch auf eine „Soll-Regelung“ und nicht auf eine „Muss-Regelung“ schließen (“ist anzustreben“), also auf keine verpflichtende Vorschrift, denn diese wäre in der Praxis schlicht nicht umsetzbar.
So müsste ein Ehepaar mit Kind dann zwei Fahrzeuge für eine Fahrt bestellen, oder ein Großraumfahrzeug mit mehr Kapazität buchen, welches nicht in jeder Region verfügbar ist. Denn bereits seit der ersten Corona-Welle im Frühjahr 2020 gilt, dass der Beifahrersitz nicht mehr besetzt wird.