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Trotz Lockdown buchten viele Wuppertaler Fitnessstudio-Betreiber weiterhin Mitgliedsbeiträge ab oder verlängerten sogar die Laufzeit. Jetzt gibt ein aktuelles Urteil für alle Betroffenen Hoffnung. So kommen Opfer an ihre Rückzahlung.
Der Ärger ist mehr als verständlich: Fitnessstudios waren aufgrund des Lockdowns über Monate geschlossen, dennoch wurden monatliche Beiträge weiterhin von den Konten der Mitglieder via SEPA-Lastschrift abgebucht. Mitglieder, die eine Erstattung forderten, wurden schlichtweg vertröstet. „Bis jetzt habe ich keine Erstattung erhalten. Ich konnte nicht ins Studio, warum soll ich dann bitte Geld zahlen?“, so Julian Scheidt. Betroffene fragen sich, ob dies rechtmäßig ist.
Aktuelles Gerichtsurteil gibt Klarheit
Ein Studiobetreiber im EMSland hatte insgesamt 86,75 Euro vom Konto eines Kunden eingezogen, und dies über Monate, in denen das Studio aufgrund der Corona-Pandemie zwangsweise schließen musste. Weil das Mitglied in genau dieser Zeit das Studio nicht nutzen konnte, hatte es den Betreiber vor dem Papenburger Amtsgericht auf Rückzahlung verklagt – und gewonnen. Aus Sicht von der Schwelmer Rechtsanwältin Gerlinde Wolff eine Selbstverständlichkeit: „Eine vertragsmäßige Leistung ist nicht erbracht, wenn Fitnessstudios aufgrund einer Pandemie schließen müssen.“, so Wolff. Wenn also eine Leistung nicht erbracht wird, bestehe auch kein Anspruch auf Gegenleistung. Daher müssen die Kunden, aus Sicht der Anwältin, auch keine Zahlungsleistung für den Zeitraum erbringen, in welchem die Studios geschlossen sind. Dies gelte auch für Zahlungen, welche bereits im Voraus geleistet sind. Hier bestehe ein Rückforderungsanspruch.