NRW hat Corona-Verordnung ab 18. Januar angepasst

NRW-Arbeits-, Gesundheits- und Sozialminister Karl Josef Laumann (Foto: Olaf Kosinsky - CC BY-SA 3.0)

Nachdem Bundesrat und Robert-Koch-Institut am Freitag (14. Januar) die nötigen Änderungen der bundesrechtlichen Regelungen und Empfehlungen auf den Weg gebracht hatte, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung am Wochenende ihre Corona-Test-und-Quarantäneverordnung entsprechend angepasst. Die Verordnung – gültig ab Montag (17. Januar) – regelt, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.

  • Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hebt insbesondere die folgenden Regelungen hervor:
  • Automatische Quarantäne: Wer selbst infiziert ist – Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test –, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, kann die infizierte Person die Quarantäne eigenständig auf sieben Tage verkürzen. Hierfür ist zudem ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen: Für sie ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
  • Mit Corona infizierte Personen sind auch verpflichtet, ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Kontaktpersonen sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,50 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
  • Kontaktpersonen im Haushalt: Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage erfolgen. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn bei Kontaktpersonen während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
  • Kontakt mit Infizierten in der Freizeit: Für Personen, die beispielsweise bei einem gemeinsamen Gaststättenbesuch, der gemeinsamen Sportausübung oder bei sonstigen Treffen Kontakt mit Infizierten hatten, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen aus dem eigenen Haushalt.
    Auch ohne offizielle Quarantäneanordnung wird von diesen Kontaktpersonen ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet. Hierzu zählen beispielsweise das Reduzieren von Kontakten, das Tragen einer Maske und bei fehlender ausreichender Immunisierung die Selbstisolierung.
  • Ausnahmeregelungen: Diese hat das NRW-Gesundheitsministerium mit Blick auf die RKI-Vorgaben aufgenommen. Danach müssen einige Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt für Personen mit einer Auffrischungsimpfung. Als solche eingestuft werden nur diejenigen, die drei Impfungen gegen Corona erhalten haben. Dabei ist jede Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe zulässig.
  • Geimpfte Genesene: Auch sie profitieren von der Ausnahme. Als solche stuft die Verordnung vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben, ein.  Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
  • Personen mit zweimaliger Impfung: Hier besteht als Kontaktperson im Zeitraum ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung keine grundsätzliche Pflicht zur Quarantäne. Für Genesene wird der Zeitraum ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests genannt.
  • Weitere Informationen über die neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes finden sich im Internet unter diesem Link.  

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