Nach dem Bund-Länder-Gipfel vom Mittwoch (3. März) hat die NRW-Landesregierung die Coronaschutzverordnung am heutigen Freitag (5. März) angepasst. Die Regelungen gelten ab Montag (8. März) auch in Wuppertal.
Das, was bei uns möglich ist oder möglich werden könnte, orientiert sich – wie wuppertal-total.de bereits berichtet hat – bis auf Weiteres am Inzidenzwert für ganz Nordrhein-Westfalen. Nach Angaben der Landesregierung wird derzeit noch geprüft, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem im Vergleich zum Landeswert nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden könnten. Dabei gelte es aber in jedem Fall, die Situation in den jeweils umliegenden Regionen zu beachten.
NRW-Inzidenz erlaubt Öffnungen
Da die Sieben-Tage-Inzidenz für NRW stabil unter 100 liegt (Wert am heutigen Freitag 63,87), können ab Montag (8. März) Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte ihren Betrieb vollumfänglich wieder aufnehmen. Alle übrigen Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl öffnen. Gleiches gilt für körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit Hygienekonzepten und beispielsweise Zoos, Botanische Gärten und Museen.
Die neue Coronaschutzverordnung enthält auch Veränderungen für Treffen unter freiem Himmel, für Kultur und Sport. So können im öffentlichen Raum ab sofort bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zusammenkommen. Paare gelten dabei zukünftig unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit ist es wieder möglich, Museen, Kunstausstellungen, Schlösser, Gedenkstätten sowie Zoos zu besuchen.
Freiluftsport mit fünf Personen aus zwei Haushalten
Für Freiluft-Sportanlagen gilt: Individualsport ist möglich. Hier lauten die Vorgaben zur Gruppengröße: Höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen, bei Kindern im Alter bis 14 Jahren dürfen es 20 plus zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen sein.
Als Grundregel für die Maskenpflicht gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige (medizinische) Masken zu tragen. Im Außenbereich genügen Alltagsmasken. Die Details aller Vorgaben – unter anderem zur zulässigen Anzahl von Kunden oder Besuchern pro Quadratmeter oder Testvorgaben – finden sich in der 21-seitigen Coronaschutzverordnung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Internetseite. Ihr findet sie hier.
Schnelltests
Seit dem Bund-Länder-Gipfel ist geregelt, dass der Bund ab Montag (8. März) die Kosten für einen wöchentlichen Schnelltest pro Bürger übernimmt. Wie genau das abläuft, ist allerdings noch nicht bekannt.