Das hat schon etwas von einem Schildbürgerstreich: Eine Shisha-Bar gilt nur dann nicht als Club oder Disco., wenn in ihr kein Shisha geraucht wird. So steht es in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVo §15 Abs.1 Nr.7). Die Folge: Sisha-Bars dürfen nur dann öffnen, wenn in ihnen nicht Shisha geraucht wird. Darauf hat das zuständige NRW-Ministerium in dieser Woche hingewiesen.
Die Begründung: Shisha-Bars haben ihren Schwerpunkt nicht im gastronomischen Bereich. Sie dürfen daher derzeit in ihrer eigentlichen Funktion nicht betrieben werden. Das Rauchen von Shisha-Pfeifen ist nicht erlaubt, die Ausgabe von Speisen und Getränken dagegen schon. Für Verstöße sieht der Corona-Bußgeldkatalog Strafen von bis zu 5.000 Euro für den Betreiber vor.