Sind 2,70 Euro pro Kind und Stunde ein adäquater Lohn für eine Tagesmutter? Die Stadt Wuppertal bejahte dies – und handelte sich damit die Klage einer Wuppertalerin ein, die mehr als diesen Stundensatz forderte und stellvertretend für alle Tagesmütter (und -väter) vor Gericht gezogen war. Der Rechtsstreit ist jetzt zweitinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden worden. Zu Gunsten der Stadt, zu Lasten der klagenden Tagesmutter.
Das Gericht bestätigte das vorangegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf. Danach hat die Stadt Wuppertal alles richtig gemacht. Wie auch andere Kommunen beauftragt sie Tagesmütter, um so den Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder unter drei Jahren zu erfüllen. Die Wuppertalerin sah mit der Entlohnung ihre erzieherische Arbeit nicht ausreichend anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig stellte fest, der Gesetzgeber sehe ein auskömmliches Einkommen für Tagespflegepersonen gar nicht vor. Als Grundlage für die Bewertung der Tätigkeit von Tagesmüttern diene das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Darin sei von „gerechter“ oder „auskömmlicher Bezahlung“ der Tagesmütter keine Rede. Vielmehr solle die Höhe des Einkommens eine „leistungsgerechte Anerkennung“ darstellen. Was das genau das bedeutet, könne jede Kommune selbst entscheiden, so das Gericht, und sah keinen Rechtsverstoß.
Bundesweit ist die Bezahlung der Tagesmütter sehr unterschiedlich. Gezahlt wird zwischen zwei und vier Euro pro Kind und Stunde. Der Klägerin bleibt nun nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht, um gegen die Formulierung im Gesetz zu klagen. Die damit verbundenen hohen Kosten werde sie jedoch nicht tragen können, erklärte die Wuppertaler Klägerin.