Verbraucherschutz: Ab 1. Juli „Kündigungsbutton“ Pflicht

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Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet – es sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen.
Dabei geht es beispielsweise um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig nun auch online kündbar:
Über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Gestaltung des Kündigungsbuttons unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben.

  • Es muss sich um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung »Verträge hier kündigen« oder eine entsprechend eindeutige Formulierung beinhaltet.
  • Diese muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der die Verbraucher:innen konkrete Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten.
  • Hier muss dann eine Bestätigungsschaltfläche mit dem Hinweis »jetzt kündigen« oder einer genauso klaren Formulierung eingebaut werden, um die Kündigung abschließend zu bestätigen.
  • Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein, eine Anmeldung auf der Website darf nicht gefordert sein


Lieferverträge für Strom und Gas sind künftig nur wirksam, wenn sie in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder als Brief oder Fax bestätigt werden. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Unternehmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Auch Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche formulieren, sind nun unwirksam.

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