Verwaltungsgericht verpflichtet Grundschule zur Mitnahme eines chronisch kranken Viertklässlers
Wuppertal/Düsseldorf. Ein neunjähriger Schüler aus Wuppertal darf an der bevorstehenden Klassenfahrt seiner Grundschule teilnehmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Schule im Eilverfahren dazu, den Viertklässler mitzunehmen. Die Reise soll bereits in wenigen Tagen beginnen.
Der Junge leidet an einer Herzerkrankung und ist auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Aus Sorge um seine gesundheitliche Sicherheit hatte die Grundschule entschieden, ihn von der Klassenfahrt auszuschließen. Nach Auffassung der Schule war eine Teilnahme unter den gegebenen Umständen nicht verantwortbar.
Die Mutter des Kindes hatte der Schule angeboten, eine Begleitperson aus der Familie einzusetzen. Sowohl die Tante als auch die Großmutter des Jungen verfügen nach ihren Angaben über medizinische Erfahrung und hätten ihn während der Fahrt unterstützen können. Die Schule lehnte auch diese Möglichkeit ab.
Das Verwaltungsgericht bewertete die Situation anders. Nach seiner Entscheidung muss die Schule die Teilnahme des Schülers ermöglichen und die dafür erforderlichen organisatorischen und medizinischen Voraussetzungen schaffen. Die Verantwortung dafür liege bei der Schule und könne nicht auf das Kind oder seine Eltern übertragen werden.
Das Gericht verwies zugleich auf die grundsätzliche Bedeutung der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Auch Schüler mit Erkrankungen oder Behinderungen sind demnach grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung führt nicht automatisch dazu, dass ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden darf.
Die Entscheidung wurde am Donnerstag, 3. September 2026, vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Die Klassenfahrt des Wuppertaler Viertklässlers steht unmittelbar bevor.
Wuppertaler Schüler setzt Teilnahme an Klassenfahrt durch
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