Am 1. März beginnt wieder die gesetzliche „Sperrfrist“ für Gehölzschnitte. Das Schneide-Verbot soll helfen, brütende Vögel zu schützen und ihnen ihren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu erhalten.
Sperrzeit von März bis Oktober
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Die Erfahrungen des städtischen Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar häufig Wünsche auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums geäußert werden. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen.
Verstöße kosten 50 bis 5 000 Euro Bußgeld
Deshalb weist das Ressort darauf hin, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung mit einem Bußgeld zwischen 50 und 5 000 Euro belegt wird. Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an in vielen Bebauungsplänen festgeschriebenen Bäumen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft ohnehin nur mit einer entsprechenden Genehmigung zulässig.