Ab dem morgigen Donnerstag (13. Januar) gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung. Auf den insgesamt 14 Seiten berücksichtigt die Landesregierung die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen vom 7. Januar. Ziel ist es nach wie vor, die Zahl der Gesamtinfektionen zu begrenzen und so insbesondere Personalausfälle in Einrichtungen der sogenannten „kritischen Infrastruktur“ gering zu halten.
Die wichtigsten Neuregelungen betreffen den Zugang zur Gastronomie sowie die Testvorgaben für geboosterte oder genesene Personen. Geimpfte müssen jetzt auch für den Besuch von gastronomischen Betrieben einen maximal 24 Stunden alten, negativen Schnelltest vorlegen. Das gilt ja bereits seit Ende Dezember für die Sportausübung in Innenräumen und Schwimmbädern sowie bei Wellnessangeboten.
Selbsttest vor Ort möglich
Von dieser „2G-plus-Pflicht“ befreit sind zukünftig alle, die ihren vollständigen Impfschutz bereits aufgefrischt haben. Dies gilt unmittelbar nach Erhalt der Boosterimpfung. Ebenfalls keinen Testnachweis benötigen diejenigen, die nach vollständiger Grundimpfung in den letzten drei Monaten von Corona genesen sind.
Ebenfalls neu: An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist – also bei 3G und bei 2G+ – kann ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden. Ein negatives Ergebnis wird aber nicht bescheinigt und macht damit nur den Weg in die jeweilige Einrichtung oder zum jeweiligen Angebot frei. Ob und in welcher Form diese rechtliche Möglichkeit genutzt wird, entscheiden die Betreiber und Anbieter.
Ausweitung der Tragepflicht von FFP2-Masken
Wegen der deutlich höheren Infektiösität der Omikron-Variante wird die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken wieder ausgeweitet. Aufgesetzt werden müssen sie nun wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für diese keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Als einheitliche Zuschauerobergrenze für Großveranstaltungen nennt die Verordnung aus Düsseldorf 750 Personen.
Unverändert sind die Vorgaben für Kontakte. Im Innen- wie im Außenbereich dürfen an privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen maximal zehn Personen teilnehmen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Sobald eine ungeimpfte Person beteiligt ist, reduziert sich der Kreis auf Mitglieder des eigenen Hausstands plus maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands. Nichts Neues liefert die Verordnung auch für Diskotheken und Clubs: Sie bleiben geschlossen.
- Die angepasste Coronaschutzverordnung der Landesregierung gilt bis zum 7. Februar. Ihr findet sie im Wortlaut hier.