Die ursprünglich bis zum 30. Juni des Jahres angesetzte Rückzahlungsfrist für die Corona-Soforthilfen wird nochmals verlängert: Bis zum 30. November 2023 haben Empfängerinnen und Empfänger nun Zeit, um die offenen Beträge zurück an das Land NRW zu überweisen.
Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen, es ist bis dahin also nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen.
Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe weiter zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung zugleich, dass die vorläufig gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden.
Um den von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen und Solo-Selbständigen während der Coronapandemie so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe im Jahr 2020 zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden dann bis zum 31. Oktober 2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.
Am 17. März hatte das Oberverwaltungsgericht drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt: Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen der Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide aufzuheben. Das Land hatte sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern.
Die Kläger, ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants hatten im ersten Lockdown am 30. März bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe gestellt. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro als einmalige Pauschale bewilligt und ausgezahlt.
Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert.
Rückzahlungfrist für Corona-Soforthilfe bis Ende November verlängert
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