Im März 2023 waren in Wuppertal 17.792 Menschen arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosenquote liegt bei 9,6 Prozent. Menschen ohne Arbeit sind auf Leistungen vom Amt angewiesen. Unvorhergesehene Kosten können die ohnehin knappe Haushaltskasse belasten und führen nicht selten in die Schuldenfalle. Doch wie verhalten sich Arbeitslose, wenn sie einen Anwalt brauchen, welche Möglichkeiten gibt es und wer zahlt, wenn das eigene Budget nicht reicht, um seine Rechte geltend zu machen?
Wer bezahlt bei Arbeitslosigkeit einen Anwalt?
In der Regel muss jeder die Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen. Da einkommensschwachen Menschen im deutschen Rechtsstaat rechtliche Hilfe nicht verwehrt werden darf, existiert das Bundeshilfegesetz. Arbeitslose können zum zuständigen Amtsgericht gehen und dort einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Nach Antragstellung wird ein Rechtspfleger eingeschaltet. Dieser prüft im Auftrag des Gerichts, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller lebt. Weiterhin spielt der Grund eine Rolle, weswegen die Betroffenen einen Anwalt benötigen. Die Prüfung ist notwendig, damit eine mutwillige Handlung, die zudem rechtswidrig ist, ausgeschlossen werden kann.
Wichtig: Jeder Antrag auf Beratungshilfe unterliegt einer individuellen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des juristischen Einzelfalles.
Dürfen Arbeitslose sich von einem Anwalt beraten lassen?
Diese Frage taucht häufiger auf. Gemeinhin herrscht die Annahme vor, dass wer sich vom Jobcenter beraten lässt, keinen Anspruch auf einen Anwalt hat. Dem ist nicht so. Jeder Hilfesuchende hat Anspruch auf eine neutrale Hilfsperson und ist damit berechtigt, einen Anwalt aufzusuchen. Dies ist notwendig, wenn jemand vom Jobcenter ausgestellte Bescheide oder gefällte Entscheidungen anfechten will.
Dem liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugrunde:
Wird Beratungshilfe verweigert und im Gegenzug auf dieselbe Behörde, deren Bescheid der Betroffene anfechten möchte, verwiesen, liegt eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit vor. (BVerfG, 4. September 2009 Az.-1 BvR 40/09)
Was wird beim Amtsgericht benötigt, um Beratungshilfe beantragen zu können?
Für die Antragstellung ist zunächst ein Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erbringen. Arbeitslose müssen den aktuellen Bescheid über Leistungen vom Jobcenter mitbringen. Daraus kann abgeleitet werden, wie hoch die monatliche Leistung ausfällt. Gleichzeitig kann aus dem Dokument die Höhe der monatlichen Mietzahlung in Erfahrung gebracht werden. Auch ob der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist ein wichtiger Faktor für die Bearbeitung des Anliegens.
Ebenso sollte ein aktueller Kontoauszug vorgelegt werden. Daraus sollte hervorgehen, dass keine hohen Rücklagen gebildet wurden und ein tatsächlicher Bedarf an Übernahme der Kosten besteht. Wichtig für die Antragsbearbeitung ist auch der eigentliche Grund für die Einholung eines juristischen Ratschlages vom Anwalt. Sollen Bescheide vom Jobcenter angefochten werden, sind diese ebenfalls vorzulegen. Besteht mit der Gegenseite bereits ein längerer schriftlicher Rechtsstreit, sollte auch diese Kommunikation möglichst lückenlos beigebracht werden.
Ohne Geld kein Anwalt?
Einen Anwalt können sich nur reiche Menschen leisten? Falsch, ein Anwalt steht in Deutschland jedem Erwachsenen zu. Wer sich den juristischen Beistand nicht leisten kann, bekommt durch die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe zwei Instrumente an die Hand.
Wer im Besitz eines Beratungshilfescheins ist und damit zum Rechtsanwalt geht, wird mit höchstens 15 Euro zur Kasse gebeten. Der Rest wird aus der Staatskasse finanziert. Der Antragsteller kann sich beim Anwalt über die Rechtslage beraten lassen. Der Anwalt kann für den Inhaber von Beratungshilfescheinen auch Schriftstücke aufsetzen und beispielsweise einen Widerspruch gegen vom Jobcenter ausgestellte Bescheide verfassen.
Hinweis: Die Beratungshilfe berechtigt Arbeitslose, von einem Anwalt beraten zu werden. Nicht inkludiert sind die Beantragung der Akteneinsicht oder eine Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Gericht.
Wie hoch darf das Einkommen sein, um Beratungshilfe zu beantragen?
Die Beratungshilfe für Arbeitslose ist eine Sozialleistung. Wer die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, ist zur Antragstellung berechtigt. Ob der Antrag genehmigt wird, regelt das Beratungshilfegesetz, kurz BerHG.
Dem Antrag wird in der Regel entsprochen, wenn:
- Die erforderlichen finanziellen Mittel nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufgebracht werden können.
- Keine anderen Möglichkeiten definiert werden können, welche dem Rechtssuchenden zuzumuten wären, um die Kosten aus eigener Tasche zu decken.
- Ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller mutwillig handelt.
Für Erwerbslose gilt eine Einkommensgrenze von 792 Euro. Wer hohe Mieten zahlt oder andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, für den können höhere Freibeträge ausgehandelt werden.
Wie hoch darf das Einkommen sein, um Prozesskostenhilfe zu beantragen?
Nicht alle Probleme lassen sich durch die Beratung durch den Anwalt, Schriftverkehr und Telefongespräche aus der Welt schaffen. Geht der Fall vor Gericht, können hohe Kosten anfallen, unabhängig, ob man selbst klagt oder verklagt wird. Damit Arbeitslose auch vor Gericht auftreten können, kann in jedem Stadium eines laufenden Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Bei der Berechnung werden unterschiedliche Freibeträge angesetzt. Jeder Antragsteller erhält einen Freibetrag von 473 Euro. Ein zusätzlicher Freibetrag von 473 Euro wird angesetzt, wenn der Antragsteller verheiratet ist oder einen Lebenspartner besitzt.
Auch für Kinder gelten Freibeträge:
- 272 Euro – bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
- 333 Euro – vom siebenden bis vierzehnten Lebensjahr
- 359 Euro – vom fünfzehnten bis achtzehnten Lebensjahr
Wurden alle Posten berücksichtigt und die Summe liegt unter 20 Euro oder fällt negativ aus, werden die anfallenden Kosten für das Verfahren in voller Höhe übernommen. Liegt ein Einkommen von 20 Euro und mehr vor, müssen die Gerichtskosten in Raten zurückgezahlt werden. Die Raten können auf maximal vier Jahre festgesetzt werden und sind den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen anzupassen.