Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld aus. Er jedoch in Kurzarbeit ist, der erhält keinen Ausgleich. „Diese einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden“, gibt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bekannt.
Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.
Außerdem gilt: Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.