Grundsteuer: Zahlreiche Anfragen und Widersprüche

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Überdurchschnittlich viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben sich bereits mit Rückfragen oder Widersprüchen wegen der veränderten Grundsteuerbeträge an das städtische Steueramt gewandt. Das Steueramt weist darauf hin, dass wegen der Vielzahl der Anliegen eine zeitnahe Bearbeitung derzeit leider nicht möglich ist und die Beantwortung daher länger dauert. Das Steueramt bittet in diesem Zusammenhang von Nachfragen abzusehen, um ein zügiges Abarbeiten der Schreiben zu ermöglichen.
Achtung: Ein Widerspruch gegen den Bescheid hat keine Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung. Die Steuer ist also in jedem Fall zu den angegebenen Fälligkeitsterminen an die Stadt zu zahlen. Auch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung haben beim Steueramt keine Erfolgsaussichten. Eine nur anteilige Zahlung oder eine Zahlung in der Höhe der Vorjahresbeträge führt zu Mahnungen sowie Säumniszuschlägen.

In der Mehrzahl der bei der Stadt eingehenden Schreiben wird die Bewertung des Grundstücks sowie die Höhe des Messbetrages bemängelt und um Überprüfung und Neuberechnung durch das Steueramt gebeten. In diesen Fällen ist die Stadt jedoch der falsche Adressat.
Die Erhebung der Grundsteuer beruht auf dem jeweiligen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages des zuständigen Finanzamtes. Das städtische Steueramt ist an diesen Bescheid als Grundlagenbescheid bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden. Nur wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändert, wird das Steueramt automatisch informiert und die Grundsteuer entsprechend angepasst. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt führt daher nicht zu einer Überprüfung der Bewertung und des Messbetrages.

Gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes hingegen hätte innerhalb eines Monats nach Erhalt dort Einspruch eingelegt werden müssen. Wurde das nicht gemacht, ist der Bescheid inzwischen rechtskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.
Bei Fehlern im Grundsteuermessbetragsbescheid kann jedoch ein Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung und somit auf Änderung des Grundsteuermessbetragsbescheides gestellt werden. Die Fortschreibung dient der Berichtigung der Fehler und ist auch dann noch möglich, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Finanzamt Barmen oder Elberfeld zu richten.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter Links und Downloads:
https://www.wuppertal.de/vv/produkte/Finanzen/403.22_Grundsteuer.php

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