Polizei darf einem 18-Jährigen das Mitführen gefährlicher Gegenstände untersagen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am Dienstag, 29. September 2026, ein Messerverbot der Wuppertaler Polizei bestätigt. In dem Verfahren ging es um einen heute 18-jährigen Wuppertaler, dem die Behörde für drei Jahre untersagt hatte, Messer und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit mitzuführen.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Maßnahme für unzulässig gehalten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bietet das nordrhein-westfälische Polizeigesetz jedoch eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot. Die Polizei kann demnach zur Abwehr konkreter Gefahren entsprechende Auflagen verhängen.
Grundsatzfrage zur Gefahrenabwehr
Der Fall hat über Wuppertal hinaus Bedeutung. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen rechtlichen Fragen eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Damit kann die Entscheidung noch höchstrichterlich überprüft werden.
Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Polizei das Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen bereits im Vorfeld untersagen darf. Die Entscheidung aus Wuppertal könnte deshalb auch für vergleichbare Fälle in anderen Städten von Bedeutung sein.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Messerverbot in Wuppertal
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