Ab dem 1. März 2025 tritt erneut die jährliche Sperrfrist für Gehölzschnitt in Kraft. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz brütender Vögel sowie der Erhaltung ihrer Lebensräume und Nahrungsquellen.
Rechtliche Grundlage und Verbote
Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September untersagt, Bäume außerhalb von Wäldern oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und weitere Gehölze stark zurückzuschneiden oder zu entfernen.
Erlaubte Pflegemaßnahmen und besondere Bestimmungen
Form- und Pflegeschnitte: Leichte Schnitte zur Pflege und Gesunderhaltung der Pflanzen sowie zur Regulierung des jährlichen Zuwachses sind das ganze Jahr über gestattet.
Besondere Schutzgebiete: Arbeiten an Naturdenkmalen, in denkmalgeschützten Bereichen oder an Gehölzen in geschützten Landschaftsteilen erfordern eine behördliche Genehmigung.
Konsequenzen bei Verstoßen
Personen, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, müssen mit Bußgeldern zwischen 50 und 5.000 Euro rechnen.
Keine Verlängerung der Schnittzeit
Obwohl vereinzelt der Wunsch nach einer Verlängerung der Schnittperiode geäußert wird, ist eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten nicht vorgesehen. Der Zeitraum von Oktober bis Ende Februar wird als ausreichend für notwendige Schnittarbeiten betrachtet.
Weitere Informationen und Antworten auf häufige Fragen sind unter folgendem Link abrufbar: www.wuppertal.de.
Sperrfrist für Gehölzschnitt beginnt am 1. März
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