Wuppertal. Vor dem Wuppertaler Landgericht ist die Klage eines 79-jährigen Autofahrers gegen das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben. Der Mann hatte dem Land eine Amtspflichtverletzung eines Polizeibeamten vorgeworfen und Schadensersatz gefordert. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der eingesetzte Polizist rechtmäßig gehandelt hatte.
Der Kläger hatte angegeben, bei dem Vorfall im Juli 2024 schwer verletzt worden zu sein. Nach seinen Schilderungen erlitt er Prellungen, Hautverletzungen sowie mehrere Wirbelbrüche, von denen zwei nach eigener Darstellung bis heute nicht vollständig verheilt sind.
Ausgangspunkt des Geschehens war ein Spurwechsel an der Kreuzung B7/Morianstraße. Der Autofahrer war vom Robert-Daum-Platz kommend zunächst auf der Geradeausspur unterwegs und wechselte erst kurz vor der Ampel auf die Linksabbiegerspur in Richtung Morianstraße. Ein Motorradpolizist beobachtete das Fahrmanöver und stoppte den Fahrer wenig später auf der Gathe.
Der Beamte wollte vor Ort ein Verwarnungsgeld erheben, doch der Autofahrer lehnte die Zahlung ab. Nachdem die Personalien aufgenommen worden waren, kam es zu dem Vorfall, der später Gegenstand der Klage wurde. Der Polizist öffnete die Fahrertür, setzte sich auf den Schoß des Fahrers und nahm den Zündschlüssel an sich, um ein Weiterfahren zu verhindern.
Der Autofahrer erklärte, für dieses Vorgehen habe kein Anlass bestanden. Der Polizeibeamte schilderte hingegen, der Fahrer habe sein Fahrzeug auf ihn zugelenkt und ihn dabei seitlich getroffen, wodurch er beinahe auf die stark befahrene Straße gestürzt wäre. Durch sein Eingreifen habe er verhindern wollen, dass sich eine solche Situation wiederholt.
Das Gericht folgte im Urteil der Darstellung des Beamten. Der Vorsitzende Richter verwies darauf, dass die Aussagen des Autofahrers widersprüchlich gewesen seien. Während der Kläger teilweise erklärte, nicht losgefahren zu sein, gab er an anderer Stelle an, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ein Foto, das kurz nach dem Vorfall aufgenommen wurde, zeigte zudem, dass sich das Fahrzeug bereits aus der Parkposition am Straßenrand herausbewegt hatte. Für das Gericht ergab sich daraus die Überzeugung, dass der Polizist durch das heranfahrende Auto gefährdet war und sein Eingreifen gerechtfertigt war.
Die Klage war zunächst mit einem Streitwert von 18 Euro eingereicht worden. Dieser Betrag bezog sich auf die Verschmutzung eines Hemdes, das durch eine stark blutende Hautverletzung beschädigt worden sein soll. Die geringe Summe sollte es ermöglichen, das Verfahren kostengünstig zu führen und gegebenenfalls später zu erweitern. Da der Streitwert jedoch unter 1000 Euro liegt, ist in Zivilsachen keine Berufung möglich.
Landgericht weist Klage eines Autofahrers gegen das Land ab
Wtotal/CCA